Steuerrechtliche Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen Angehörigen

Von Jan Weigelt

Zu der Beurteilung von Darlehensverträgen zwischen Angehörigen oder zwischen einer Personengesellschaft und Angehörigen der die Gesellschaft beherrschenden Gesellschafter hat sich das BMF mit Schreiben vom 23.12.2010 (Az.: IV C 6 – S 2144/07/10004) geäußert.

1. Allgemeine Voraussetzungen

Als allgemeine Voraussetzung der steuerrechtlichen Anerkennung führt das BMF-Schreiben zunächst an, dass der Darlehensvertrag zivilrechtlich wirksam geschlossen worden ist und tatsächlich wie vereinbart durchgeführt wird. Desweiteren müssen Vertragsinhalt und Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen (Fremdvergleich).

Die zivilrechtliche Unwirksamkeit kann als besonderes Indiz zur Versagung der steuerrechtlichen Anerkennung führen.

Der Darlehensvertrag und seine tatsächliche Durchführung müssen die Trennung der Vermögens- und Einkunftssphären der vertragsschließenden Angehörigen (z.B. Eltern und Kinder) gewährleisten. Dabei muss eine klare, deutliche und einwandfreie Abgrenzung von einer Unterhaltsgewährung oder einer verschleierten Schenkung der Darlehenszinsen in jedem Einzelfall und während der gesamten Vertragsdauer möglich sein.

2. Fremdvergleich bei Darlehensverträgen zwischen Angehörigen

Vergleichsmaßstab sind die Vertragsgestaltungen, die zwischen Darlehensnehmern und Kreditinstituten üblich sind. Das setzt insbesondere voraus:

  • eine Vereinbarung über die Laufzeit und über die Art und Zeit der Rückzahlung des Darlehens
  • Zahlung der Zinsen zu den Fälligkeitszeitpunkten
  • eine ausreichende Besicherung des Rückzahlungsanspruchs, die bei Hingabe banküblicher Sicherheiten vorliegen soll.

Wird bei wirtschaftlich voneinander unabhängigen Angehörigen das Darlehen aus Anlass der Herstellung oder Anschaffung von Vermögensgegenständen gewährt und hätte das Darlehen ansonsten bei einem fremden Dritten aufgenommen werden müssen, ist entscheidend, dass die getroffenen Vereinbarungen tatsächlich vollzogen werden, insbesondere die Darlehenszinsen regelmäßig gezahlt werden. Die Modalitäten der Darlehenstilgung und die Besicherung brauchen in diesen Fällen nicht geprüft zu werden.

Der Fremdvergleich ist auch zu führen bei Vereinbarungen zwischen einer Personengesellschaft und Angehörigen der Gesellschafter, wenn die Gesellschafter, mit deren Angehörigen die Vereinbarungen getroffen wurden, die Gesellschaft beherrschen.

3. Schenkweise begründete Darlehensforderung

Wird die unentgeltliche Zuwendung eines Geldbetrages an einen Angehörigen davon abhängig gemacht, dass der Empfänger den Betrag als Darlehen wieder zurückgeben muss, ist ertragsteuerlich weder die vereinbarte Schenkung noch die Rückgabe als Darlehen anzuerkennen. Etwas anderes gilt allerdings, wenn das Darlehen an eine zivil- und auch steuerrechtlich eigenständige GmbH gegeben wird. Die Schenkung und die Darlehensforderung sind anzuerkennen.

Die Abhängigkeit zwischen Schenkung und Darlehen ist insbesondere in folgenden Fällen unwiderleglich zu vermuten:

  • Vereinbarung von Schenkung und Darlehen in ein und derselben Urkunde,
  • Schenkung unter der Auflage der Rückgabe als Darlehen
  • Schenkungsversprechen unter der aufschiebenden Bedingung der Rückgabe als Darlehen.

Eine Vereinbarung von Schenkung und Darlehen in mehreren Urkunden innerhalb kurzer Zeit ist nicht grundsätzlich schädlich. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an. Auch bei einem längeren Abstand kann eine auf einem Gesamtplan beruhende sachliche Verknüpfung bestehen.

Eine widerlegliche Vermutung besteht bei Vereinbarungsdarlehen nach § 607 Abs. 2 BGB, bei Darlehenskündigung nur mit Zustimmung des Schenkers oder bei Zulässigkeit von Entnahmen durch den Beschenkten zu Lasten des Darlehenskontos nur mit Zustimmung des Schenkers.

Die Vermutung ist widerlegt, wenn Schenkung und Darlehen sachlich und zeitlich unabhängig voneinander vorgenommen worden sind. Voraussetzung hierfür ist, dass die Schenkung zivilrechtlich wirksam vollzogen wurde.

Zusammenfassung

1.    Allgemeine Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen Angehörigen sind:

  • Zivilrechtlich wirksame Vereinbarung
  • Tatsächliche, dem vereinbarten entsprechende Durchführung
  • Fremdvergleich

2.    Fremdvergleich grundsätzlich dann, wenn

  • eine Vereinbarung über die Laufzeit und über die Art und Zeit der Rückzahlung des Darlehens
  • Zahlung der Zinsen zu den Fälligkeitszeitpunkten
  • eine ausreichende Besicherung des Rückzahlungsanspruchs, die bei Hingabe banküblicher Sicherheiten vorliegen soll

3.    Schenkweise begründete Darlehensforderung immer schädlich, wenn

  • Vereinbarung von Schenkung und Darlehen in ein und derselben Urkunde,
  • Schenkung unter der Auflage der Rückgabe als Darlehen
  • Schenkungsversprechen unter der aufschiebenden Bedingung der Rückgabe als Darlehen


Aktualisiert am 11. Mai 2011 | Tags: ,