Steuervereinfachungsgesetz 2011
Das Bundesministerium der Finanzen hat einen Entwurf zum Steuervereinfachungsgesetz bekannt gegeben. Der vorliegende Gesetzesentwurf stellt darauf ab, die Steuerpraxis zu vereinfachen und von unnötiger Bürokratie zu befreien!?!
Laut Gesetzesbegründung werden durch dieses Gesetz sowohl der Steuerzahler als auch die Steuerverwaltung von Erklärungs-, Prüf- und Verwaltungsaufwand entlastet. Das Besteuerungsverfahren soll für alle Beteiligten einfacher, transparenter und nachvollziehbarer werden. Man darf gespannt sein, ob dieses Ziel erreicht wird. Diesem Ziel sollen folgende Maßnahmen dienen:
- Abschaffung von Befreiungsvorschriften im § 3 EStG, die heute in der Praxis keine Bedeutung mehr haben. Dies betrifft folgende Befreiungstatbestände:
- Entschädigungen an ehemalige deutsche Kriegsgefangene, § 3 Nr. 19 EStG,
- Zinsen aus Schuldbuchforderungen nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz, § 3 Nr. 21 EStG,
- Ehrensold nach dem Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen, § 3 Nr. 22 EStG,
- Unterhaltsbeitrag und Maßnahmebeitrag nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, § 3 Nr. 37 EStG,
- Bergmannsprämien nach dem Bergmannsprämiengesetz, § 3 Nr. 46 EStG,
- Zuwendungen ehemaliger alliierter Besatzungssoldaten an ihre Ehefrauen, § 3 Nr. 49 EStG.
- Anhebung des jährlichen Arbeitnehmer-Pauschbetrages von 920 EUR auf 1.000 EUR, § 9a EStG.
- Verzicht auf die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen der Eltern bei der Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten, §§ 9c, 10 EStG. § 9c EStG wird aufgehoben, stattdessen werden sämtliche Aufwendungen für Kinderbetreuungskosten für Kinder, welche das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, als Sonderausgaben berücksichtigt. Die Voraussetzung der „unbaren“ Zahlung bleibt.
- Erfassung von Erstattungsüberhängen von Sonderausgaben im Jahr des Zuflusses, § 10 EStG. Ein eventueller Erstattungsüberhang ist bei der Ermittlung des Einkommens hinzuzurechnen.
- Einführung einer gesetzlichen Betriebsfortführungsfiktion in den Fällen der Betriebsverpachtung und -unterbrechung, § 16 EStG. In den Fällen der Betriebsunterbrechung und der Betriebsverpachtung im Ganzen gilt ein Gewerbebetrieb nicht als aufgegeben, bis der Steuerpflichtige die Aufgabe ausdrücklich gegenüber dem Finanzamt erklärt hat.
- Erhöhung der Grenzen bei verbilligter Wohnraumüberlassung und Verzicht auf das Erfordernis einer Totalüberschussprognose in diesen Fällen von 56 % auf 66 %, § 21 EStG.
- Eröffnung der Möglichkeit zur gemeinsamen Abgabe von Einkommensteuererklärungen für 2 Jahre für Steuerpflichtige mit ausschließlich Einkünften i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 EStG, § 25a EStG.
- Reduzierung der Veranlagungsarten für Eheleute, §§ 25, 26a EStG auf Einzel- und Zusammenveranlagung. Die besondere Veranlagung nach § 26c EStG entfällt.
- Wegfall der Einkünfte- und Bezügegrenze für volljährige Kinder beim Familienleistungsausgleich, § 32 EStG. Ein Kind wird nach Anschluss einer erstmaligen Berufsausbildung jedoch nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht oder nur einer solchen unterhalb von 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit oder geringfügig beschäftigt ist.
- Befreiung von der Pflichtveranlagung bei Arbeitnehmern mit geringem Arbeitslohn bei zu hoher Mindestvorsorgepauschale, § 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG.
- Erleichterte Nachweisanforderungen für Spenden in Katastrophenfällen, § 51 EStG.
- Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug bei Gewinnausschüttungen von Genossenschaften, § 44a EStG.
- Wegfall der Einbeziehung der abgeltend besteuerten Kapitaleinkünfte in die Ermittlung der zumutbaren Belastung und des Spendenabzugsvolumens, § 2 Abs. 5b EStG.
- Einführung einer Bagatellgrenze bei der Gebührenpflicht für die verbindliche Auskunft, § 89 AO. Beträgt der Gegenstandswert weniger als 10.000 EUR, wird keine Gebühr erhoben.
- Anpassung der besonderen 3-monatigen Steuererklärungsfrist für Land- und Forstwirte an die Regelabgabefrist von 5 Monaten, § 149 Abs. 2 AO, § 233a Abs. 2 AO.
- Erleichterungen bei der elektronischen Rechnungsstellung, § 14 UStG.
- Eröffnung der Möglichkeit zur elektronischen Übermittlung der Veräußerungsanzeigen nach § 18 GrEStG.
- Elektronische Abgabe der Erklärung zur Zerlegung der Körperschaftsteuer, § 6 Abs. 7 ZerlG.
- Bereitstellung einer elektronischen vorausgefüllten Steuererklärung bei der Einkommensteuer.
- Entbürokratisierung und Flexibilisierung der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge.
- Anwenderfreundlichere Gestaltung von Steuererklärungsvordrucken.
… warten wir`s ab!
Aktualisiert am 11. Mai 2011 | Tags: Steuerberater, Steuern